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29.03.2021

Meldung, Steuerrecht

Zuteilung von PayPal-Aktien nicht einkommensteuerpflichtig

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©8vfanrf /123rf.com

eBay-Aktionäre müssen für die Zuteilung von PayPal-Aktien keine Einkommensteuern zahlen. Dies hat das Finanzgericht Köln klargestellt. Durch die Unternehmensausgliederung des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2015 eBay-Aktien erhalten. Grund dafür war die  Unternehmensausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal. Die Aktionäre erhielten für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers im Jahr 2015 PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben.

Zuteilung der PayPal-Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung

Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuern. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien aufgeteilt worden.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Köln gab der Klage mit seinem am 25.03.2021 veröffentlichten Urteil vom 11.03.2020 (9 K 596/18) statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung aus 2015 insoweit auf. Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines so genannten Spin-Offs sei im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Deren steuerliche Folgen seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Aber selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Das Finanzgericht Köln folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte. Die Finanzverwaltung hat inzwischen Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH in München unter dem Aktenzeichen VIII R 15/20 geführt.

(FG Köln, PM vom 25.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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