06.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Zuschätzung im Rahmen der Außenprüfung

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Darf’s ein bisschen mehr sein? Sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachweisbar geändert haben, dürfen die Umsätze der Vorjahre anhand der Umsätze zum Zeitpunkts der Außenprüfung geschätzt werden.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die im Zeitpunkt einer Außenprüfung festgestellten Umsätze auch den zurückliegenden Prüfungsjahren im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden können.

Der Kläger betrieb einen Imbissbetrieb an einer U-Bahnstation in Hamburg. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Vorjahre. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse für die Zeit während der Außenprüfung schätzte es erhebliche Mehrerlöse. Mit seiner Klage machte der Imbissbudenbetreiber geltend, seine vermeintlich nicht erklärten Wareneinkäufe im Jahr der Außenprüfung dürften nicht zur Grundlage von Zuschätzungen für die Vorjahre gemacht werden.

Umsatzeinbuße durch Dönerkrieg und Gammelfleisch

Er erklärte, die Situation habe sich infolge einer von ihm initiierten Preiskampagne gegenüber den Vorjahren wesentlich geändert. Er habe seine Döner zu einem gegenüber der Speisekarte viel niedrigeren „Kampfpreis“ angeboten und damit seinen Absatz erheblich erhöht. Seine Fleischeinkäufe hätten sich während des „Dönerkriegs“ im Verhältnis zu den Vorjahren fast verdoppelt, in denen überdies der Gammelfleisch-Skandal zu erheblichen Umsatzeinbußen gegenüber früheren Jahren geführt habe.

Kläger trägt Beweislast

Das FG Hamburg entschied mit Urteil 2 K 31/15 vom 23.02.2016, dass für die insbesondere wegen der Mängel der Kassenführung veranlassten Zuschätzungen auch die Ermittlungsergebnisse aus der späteren Zeit der Außenprüfung eine geeignete Schätzgrundlage bildeten, denn die vom Kläger behaupteten Unterschiede zu den Vorjahren hätten sich nicht nachweisen lassen. Der Kläger trage insoweit die Beweislast. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH X B 32/16.

(FG Hamburg, NL vom 05.07.2016/ Viola C. Didier)


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