Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in zwei Beschlussverfahren über die Frage entschieden, ob eine Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung zweier Betriebsratsmitglieder möglich ist.
Beteiligte der Beschlussverfahren waren der Betreiber eines Seniorenwohnheims in Bremen, der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat und die beiden betroffenen Betriebsratsmitglieder. Die Arbeitgeberin wirft dem Betriebsrat und konkret den beiden betroffenen Betriebsratsmitgliedern vor, in anderen vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht Bremen geführten Verfahren (versuchten) Prozessbetrug im Zusammenhang mit erforderlichen Betriebsratsbeschlüssen zur Verfahrenseinleitung begangen zu haben. Weitere Vorwürfe lauten u. a. auf Arbeitszeitbetrug und unzulässige Gewerkschaftswerbung.
Zustimmungsersetzung benötigt wichtigen Grund
Die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen (Beschlüsse vom 27.04.2021 – 12 BV 1201/21 und 12 BV 1202/21). Sie hat entschieden, dass die Arbeitgeberin die dem Betriebsrat und den betroffenen Betriebsratsmitgliedern gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend begründen konnte. Damit war die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zu den beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen gem. § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG nicht möglich. Ein wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen war nicht erkennbar.
Auflösung des Betriebsrats hat hohe Hürden
Zudem ging es in dem Streitfall noch um die Frage, ob die beiden Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat auszuschließen sind bzw. der Betriebsrat aufzulösen ist. Nach Ansicht der Richter vermochte es die Arbeitgeberin jedoch nicht, einen groben Verstoß des Betriebsrats bzw. der Betriebsratsmitglieder zu begründen. Die Betriebsratsmitglieder haben ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gem. § 23 Abs. 1 BetrVG nicht verletzt. Diese Voraussetzung wäre für den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat bzw. für eine Auflösung des Betriebsrats erforderlich.
Gegen diese Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde für die Arbeitgeberin zulässig.
(ArbG Bremen-Bremerhaven, PM vom 27.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)