Diese Wegzugsbesteuerung kann nachträglich entfallen, wenn neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand. Dies hat das FG Münster entschieden.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist.
Diese sog. Wegzugsbesteuerung kann gemäß § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Hierfür ist neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand, wie der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 31.10.2019 (1 K 3448/17 E) entschieden hat.
Der Streitfall
Der Kläger war nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten gezogen und hatte seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs hielt der Kläger Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre nach dem Wegzug begründete der Kläger wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Jahr des Wegzugs Veräußerungsgewinne gemäß § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass infolge seiner Rückkehr nach Deutschland die Besteuerung rückwirkend wieder entfallen müsse. Das Finanzamt folgte dem nicht mit der Begründung, dass der Kläger nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr angezeigt habe.
FG zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung
Das Finanzgericht Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen gehabt habe, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG setze für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf nur vorübergehender Abwesenheit beruhe. Hierin sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen.
Gescheiterte Auswanderungen zählen nicht
§ 6 Abs. 3 AStG gelte nicht für gescheiterte oder “abgebrochene” Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht muss zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern kann auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall ist dem Kläger diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, PM vom 02.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)