In einem jüngst publizierten Urteil hatte der BGH die Gelegenheit, sich mit der seit Längerem umstrittenen Frage nach dem Verhältnis von Kanzleiabwicklung und Insolvenz zu befassen. Er entschied, dass die Vergütungsansprüche des Kanzleiabwicklers für seine Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen.
Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zulasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist, entschied der BGH mit Urteil vom 28.11.2019 (IX ZR 239/18). Zudem stellte der BGH klar, dass ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht – dies gelte auch für Anwaltsverträge.
Streit um Honorar des Kanzleiabwicklers
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte einen Kanzleiabwickler bestellt. Über das Vermögen eines Rechtsanwalts war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Zulassung des Anwalts hatte die Kammer bereits widerrufen. Die Vergütung des Abwicklers stellte die Kammer mit zwei Bescheiden fest und zahlte sie ihm aus. Das Honorar verlangte sie vom Insolvenzverwalter erstattet.
Vergütungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Honorars für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgegeben und sie für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Gegen die teilweise Abweisung wandte die Kammer sich mit ihrer Sprungrevision. Auf die Anschlussrevision des Insolvenzverwalters hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen. Weder der Vergütungsanspruch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch derjenige für die Zeit danach sei eine Masseverbindlichkeit.
Kein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse
Dass der Kanzleiabwickler die anwaltlichen Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts übernehme, stelle sich nicht als reine Verwaltung von Teilen der Insolvenzmasse dar und knüpfe auch nicht an eine auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Rechtsstellung des Schuldners an, da die Zulassung gem. § 14 II Nr. 7 BRAO zu widerrufen sei. Auch daraus, dass der Abwickler die Verpflichtungen des ehemaligen Rechtsanwalts aus Mandatsverträgen erfülle, ergebe sich kein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse.
(BRAK, PM vom 26.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)