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07.08.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Veranlagung von Anteilen an ausländischen Investmentfonds

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Der Betrieb

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben dazu geäußert, wie bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 09.10.2014 in der Rs. C-326/12 (van Caster und van Caster) zu verfahren ist.

Der EuGH hatte entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen. Daher kommt die Möglichkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht in Betracht. Das BMF-Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 11 / 10014 :005 vom 28.07.2015 erklärt, dass bis zu einer gesetzlichen Anpassung des § 6 InvStG Folgendes gilt:

  1. 1. Kapitalertragsteuer
  • 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 InvStG ist unverändert weiterhin anzuwenden.
  1. 2. Veranlagung

Im Rahmen der Veranlagung des Steuerpflichtigen wird bei Erträgen aus EU-/EWR-Investmentfonds von der pauschalen Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 6 InvStG Abstand genommen, wenn der Steuerpflichtige selbst die entsprechenden Unterlagen oder Informationen beibringt, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Mindestangaben und der optionalen Möglichkeit, die Angaben des § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und f InvStG beizubringen, um die jeweilige steuerentlastende Wirkung der entsprechenden Vorschrift gesondert in Anspruch nehmen zu können.

  1. a. Mindestangaben

Bei der Veranlagung erfolgt eine Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG mit Ausnahme der Buchst. c und f bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung erklärt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG) und auf Anforderung des Finanzamtes die Richtigkeit der Angaben nachweist.

Zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben kann das Finanzamt insbesondere folgende Unterlagen anfordern:

– eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,

– den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Verkaufsprospekt,

– den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Jahresbericht,

– eine Summen- und Saldenliste aus der Fondsbuchhaltung,

– eine Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechtes ermittelt wurden,

– eine Anlage für die Gewinn- und Verlustvorträge bezogen auf die einzelnen Ertragsarten.

Soweit der Steuerpflichtige nach den vorgenannten Anforderungen den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen nicht führt, hat die Ermittlung der Erträge nach § 6 InvStG zu erfolgen.

  1. b. Optionale Angaben

Sofern der Steuerpflichtige auch die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und f InvStG erklärt, erfolgt eine Besteuerung nach § 2 und § 4 InvStG. In diesen Fällen können insbesondere die folgenden Nachweise verlangt werden:

– Übersicht über die erhaltenen Dividendenzahlungen – getrennt nach Ländern,

– Übersicht über die einbehaltenen Quellensteuern – getrennt nach Ländern – und Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der einbehaltenen und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegenden Quellensteuer und

– Nachweis des Aufteilungsmaßstabes im Rahmen der Zuordnung von Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG (Aktienquote).

  • 5 Abs. 2 Satz 4 und § 21 Abs. 19 Satz 3 bis 6 InvStG bleiben unberührt.

(BMF / Viola C. Didier)


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