17.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Beitrag mit Bild

Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne aus.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen gemäß § 34a Abs. 6 EStG auslöst.

Im Streitfall hielt der Kläger Anteile an einer GmbH & Co. KG, für die er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen hatte. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung, weswegen das Finanzamt eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vornahm. Die Übertragung auf eine Stiftung sei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen, sodass § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG analoge Anwendung finde. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass für eine Nachversteuerung weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein Bedürfnis bestehe.

Kein Nachversteuerungstatbestand

Das Finanzgericht Münster gab der Klage mit Urteil vom 27.01.2017 (Az. 4 K 56/16 F) vollumfänglich statt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung erfülle zunächst den Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands nicht. Eine Veräußerung liege mangels Entgeltlichkeit nicht vor und der Kläger habe den Anteil auch nicht in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sondern in eine andere juristische Person eingebracht.

Analoge Anwendung ausgeschlossen

Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG lägen ebenfalls nicht vor. Es bestehe bereits keine planwidrige Regelungslücke, weil die Übertragung eines Mitunternehmeranteils in § 34a Abs. 7 EStG dahingehend geregelt sei, dass der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag vorzuführen habe. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Literatur gelte dies nicht nur für Übertragungen auf natürliche Personen, sondern auch für solche auf juristische Personen. Aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens sei auch davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber tiefergehende Gedanken über die Reichweite der Nachversteuerungstatbestände gemacht habe.

Stiftung nicht vergleichbar mit Kapitalgesellschaft

Unabhängig davon sei die Übertragung auf eine Stiftung nicht mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft vergleichbar. Während der Einbringende als Gegenleistung Anteile an der Kapitalgesellschaft erhalte, sei dies bei einer Stiftung, die nicht über vermögensmäßige Beteiligungsmöglichkeiten verfüge, nicht möglich, so das Finanzgericht Münster.

Die Revision wurde zugelassen.

(FG Münster, PM vom 15.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


28.03.2024

Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß

Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine verfassungsrechtliche Verletzung.

weiterlesen
Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß

Meldung

©jirsak/123rf.com


28.03.2024

Greenwashing: Neue EU-Verbraucherschutz-Regeln in Kraft

Die neuen Regeln richten sich gegen Praktiken wie irreführende „Grünfärberei“ oder falsche Aussagen über Produkte, deren Haltbarkeit nicht den Erwartungen entspricht.

weiterlesen
Greenwashing: Neue EU-Verbraucherschutz-Regeln in Kraft

Interview

Nils Stünkel / Prof. Dr. Alexander Schinner


27.03.2024

Achtung, Cyberangriff an Ostern: „Feiertage sind sehr beliebt bei Hackern“

„Die Anzahl an Cyberattacken auf Unternehmen nimmt an Feiertagen um 30 % zu“, warnen Prof. Dr. Alexander Schinner und Nils Stünkel.

weiterlesen
Achtung, Cyberangriff an Ostern: „Feiertage sind sehr beliebt bei Hackern“

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank