16.02.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

Beitrag mit Bild

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Fortbildungen gewährt, kann er diese an Bedingungen knüpfen.

Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten ist dann unangemessen benachteiligend, wenn die Rückforderungssumme das monatliche Brutto-Einkommen um ein Vielfaches übersteigt und es nur eine grobe jährliche Staffelung der Reduzierung der Rückzahlungspflicht gibt.

In einem vor dem Landesarbeitsgericht Mainz entschiedenen Fall wurde ein Diplom-Ingenieur mit einem Weiterbildungsvertrag bei einer Kfz-Prüfstelle beschäftigt. Er sollte eine zehnmonatige Weiterbildung zum Prüfingenieur machen. Vereinbart wurde, dass er die Weiterbildungskosten dann zurückzahlen müsse, wenn er nicht mindestens drei Jahre bei der Prüfstelle bleibe. Die Rückzahlungskosten wurden auf die drei Jahre gestaffelt und jährlich um ein Drittel reduziert. Der Mann verdiente 1.800 Euro brutto. Der Arbeitgeber gab die Ausbildungskosten inklusive des Gehalts mit rund 35.500 Euro an. Als der Mann nach der Ausbildung kündigte, verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung dieser Kosten.

Unangemessene Benachteiligung durch Regelung

Das Landesarbeitsgericht Mainz wies die Klage des Arbeitgebers mit Urteil vom 03.03.2015 (Az. 8 Sa 561/14) ab. Nach Auffassung der Richter ist der Arbeitnehmer durch den Vertrag unangemessen benachteiligt worden. Zum einen habe er überhaupt keinen Einfluss auf die Regelung gehabt. Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass es sich bei diesem Vertrag mit der Rückzahlungspflicht um einen ausgehandelten und nicht lediglich um einen vorgeschriebenen Vertrag gehandelt habe. Tatsächlich hatte es auch keine Änderungen am Inhalt des Vertrags gegeben.

Rückforderungssumme übersteigt Brutto-Monatseinkommen

Der Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer aber vor allem deshalb unangemessen, weil die Rückforderungssumme, die das Brutto-Monatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsehe. Wegen dieser unangemessenen Benachteiligung sei die Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam und der Prüfingenieur müsse sich nicht an den Kosten beteiligen.

(DAV, PM Nr. 13/2016 vom 16.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


25.04.2024

EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Die neuen EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche enthalten verschärfte Überwachungsbestimmungen sowie eine EU-weite Obergrenze von 10 000 Euro für Barzahlungen.

weiterlesen
EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Meldung

©Butch/fotolia.com


24.04.2024

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Im Steuerrecht wird bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren als im Sozialversicherungsrecht und so kann eine verspätete Pauschalversteuerung zum Problem werden.

weiterlesen
Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank