15.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Kündigung eines Geschäftsführers

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Im Streit stand die Wirksamkeit der Kündigung des Geschäftsführers (Kläger) des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Rheinland-Pfalz (MdK).

Das LG Mainz hat im Prozess um die Wirksamkeit der Kündigungen des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Rheinland-Pfalz die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung dargestellt.

Das LG Mainz mit Urteil vom 12.08.2016 (Az. 2 O 329/13) entschieden, dass die Kündigungen des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Rheinland-Pfalz (MdK) unwirksam sind. Nach Auffassung des Landgerichts sprechen im Wesentlichen formale Gründe für die Unwirksamkeit.

Frist für außerordentliche Kündigung versäumt

Nach § 626 Abs. 2 BGB darf eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist habe der MdK nicht eingehalten. Die Tatsachen, die zur Kündigung berechtigt haben sollen, seien dem MdK bereits aufgrund des vom Landesprüfungsdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz (LPD) erstellten „vorläufigen Zwischensachstandsberichts“ vom August 2013 bekannt gewesen. Die Kündigung sei jedoch erst im Oktober 2013 ausgesprochen worden.

Nachschieben von Gründen nicht möglich

Ein sog. „Nachschieben von Gründen“ in den darauffolgenden Kündigungen vom Oktober 2015 und April 2016 sei hier nicht möglich gewesen. Grundsätzlich sei ein sog. „Nachschieben von Gründen“ zulässig, sofern die Gründe bereits zum Zeitpunkt der ersten Kündigung objektiv bestanden haben. Im zu entscheidenden Fall sei jedoch ein Begründungserfordernis für eine Kündigung vertraglich vereinbart gewesen, welches die Unzulässigkeit eines solchen Nachschiebens von Gründen begründe.

Kündigungsgründe waren nicht ausreichend

Die von dem Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe könnten eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht rechtfertigen. So sei insbesondere die Abrechnung von Tankkosten für eine Privatfahrt ins europäische Ausland vertraglich zulässig gewesen, auch die Schenkung von Büchern mit nicht dienstbezogenem Inhalt stelle keinen Verstoß gegen geltende Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar. Soweit der MdK seine Kündigung auf drohende Äußerungen des Klägers gestützt habe, so hätten sich diese im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei erwiesen bzw. seien aus dem Gesamtzusammenhang gerissen worden.

Dennoch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Dem Kläger stehe trotz der Unwirksamkeit der Kündigungen kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu. Grund hierfür sei, dass zwischen zivilrechtlichen Anstellungsvertrag und der organschaftlichen Stellung des Kläger zu unterscheiden sei. Mit der Kündigung sei gleichzeitig seine Organstellung widerrufen worden. Ob diese Amtsenthebung rechtmäßig erfolgte, habe nicht das Zivilgericht, sondern das Sozialgericht zu klären, da das Amtsenthebungsverfahren durch Vorschriften des Sozialgesetzbuches geregelt sei. Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung seines vollen Gehaltes zu. Der Vertrag sehe lediglich vor, dass der Kläger bis zur rechtkräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung einen Anspruch auf 75% seines Gehalts habe.

Entscheidung über Wirksamkeit der Kündigung steht aus

Das LG Mainz hat den Beklagten überdies zur Zahlung der vom Kläger verauslagten Kosten für seinen auch für private Zwecke nutzbaren Dienstwagen verurteilt. Die entsprechende vertragliche Regelung im Anstellungsvertrag sei wirksam. Das Landgericht hat den Kläger hingegen im Hinblick auf die Regelung im Anstellungsvertrag, dass er lediglich 75% seines Gehaltes beanspruchen darf, zur Rückzahlung überzahlten Gehalts für zwei Wochen des Monats Oktober 2013 verurteilt.

(LG Mainz, PM vom 12.08.2016/ Viola C. Didier)


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