Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel an den Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ und hat den EuGH nun um Klärung gebeten.
Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu weniger als 6 % an einer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. 100 %-iger Anteilseigner der Klägerin war eine börsennotierte ausländische Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte von ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen erhalten, für die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurden.
Kapitalertragsteuer führt zum Streit
Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG in Verbindung mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es mit der Begründung ab, dass die Klägerin die hierfür gemäß § 32 Abs. 5 KStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe.
Möglichkeit des Anrechnungsvortrags steht Anrechnung gleich
§ 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG setzt für die weitergehende Erstattung der Kapitalertragsteuer unter anderem voraus, dass die Steuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.
Nach § 32 Abs. 5 Satz 5 KStG muss die ausländische Steuerbehörde zudem bescheinigen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist.
Streubesitzdividenden vor dem EuGH
Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob die in § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1, 65 AEUV, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des „effet utile“ (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Das FG hat daher dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit seinem Beschluss vom 20.05.2020 (2 K 283/16) Fragen zur europarechtlichen Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 KStG aufgestellten Anforderungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ vorgelegt (Rs. C-572/20).
(FG Köln, PM vom 17.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)