• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Elterngeldberechnung nach Arbeitsplatzverlust

24.09.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Elterngeldberechnung nach Arbeitsplatzverlust

Beitrag mit Bild

©PhotographyByMK/fotolia.com

Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebt sich ausnahmsweise bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust. Wo die Grenze zum kündigungsbedingten Einkommensverlust verläuft, hat das LSG Niedersachsen-Bremen nun klargestellt.

Geklagt hatte eine Hotelfachfrau aus der Region Hannover, deren Arbeitsplatz nach langer Mobbingsituation gekündigt wurde. Die Frau bemühte sich danach um eine neue Anstellung und war bei zwei Arbeitgebern zum Probearbeiten. Zu einer Einstellung kam es nicht, denn die Frau wurde mit Zwillingen schwanger und ihre Frauenärztin sprach ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft aus.

Elterngeld wurde mit Nulleinkommen berechnet

Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Denn die Ursache des Einkommensverlustes liege nach ihrer Ansicht in der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Risikoschwangerschaft. Das rechnerische Durchschnittseinkommen der Frau war dadurch 1000,- Euro niedriger.

Erfolg vor dem LSG

Nach erfolglosem Klageverfahren hat das LSG der Frau in zweiter Instanz Recht gegeben (Urteil vom 22.08.2018 – L 2 EG 8/18). Bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Dies sei danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

Auf grobe Fahrlässigkeit beim Jobverlust kommt es nicht an

Zur Überzeugung des Gerichts hätte die Frau ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden. Denn sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf intensiv bemüht und habe schon zur Probe gearbeitet. Weitere gesundheitliche Einschränkungen hätte sie nicht gehabt. Ob die Frau – wie die Behörde meinte – die Aufhebung des vorherigen Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verschuldet habe, sei ohne Relevanz.

(LSG Niedersachsen-Bremen, PM vom 24.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©RioPatuca Images/fotolia.com


16.04.2024

Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dem steht eine fehlende Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen.

weiterlesen
Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


16.04.2024

Verschiebung der sektorspezifischen ESRS

Das EU-Parlament hat mit einer deutlichen Mehrheit für eine Verschiebung der sektorspezifischen ESRS bis zum 30.06.2026 gestimmt.

weiterlesen
Verschiebung der sektorspezifischen ESRS

Meldung

©olando/fotolia.com


15.04.2024

Euro 7: Neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw und Lkw

Die Euro-7-Verordnung enthält Vorschriften für die Abgasemissionen von Straßenfahrzeugen, aber auch für andere Emissionsarten wie Reifenabrieb und Bremspartikelemissionen.

weiterlesen
Euro 7: Neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw und Lkw

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank