23.11.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Betreiberhaftung von Bewertungsportalen

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Der BGH hat die Haftungsrisiken für Plattformbetreiber deutlich eingeschränkt.

Etliche Vertriebsplattformen bieten Nutzern die Möglichkeit, Dienstleistungen oder Waren zu bewerten. Meist ist der Betreiber jedoch nicht imstande, jede eingetragene Bewertung im Einzelnen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Ein aktuelles BGH-Urteil sorgt jetzt für Erleichterung.

Zahlreiche Bewertungsportale im Internet beeinflussen durch positive als auch negative Einschätzungen von Nutzern den geschäftlichen Wettbewerb. Meist werden dort Bewertungen anonym bzw. unter dem Deckmantel eines Pseudonyms abgegeben. Die Vorgabe, eine Äußerung müsse einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, wäre  mit Art. 5 Abs. 1 Satz1 GG nicht vereinbar. Daher hat auch die Rechtsprechung anerkannt, dass – sofern ein äußerungswilliger Nutzer seine Meinung im Internet kundtun möchte – er sich lediglich mit einer E-Mail Adresse registrieren muss.

Anonymen Bewertungen schaffen rechtliche Probleme

Den Raum für derartige Meinungsäußerungen  bieten Bewertungsportale. Sie nehmen die Stellung eines Intermediärs ein, einem Vermittler, der die Voraussetzungen dafür schafft, dass eine virtuelle Konversation möglich ist. Die Spannweite einer solchen Vermittlertätigkeit ist weit gefasst. Einerseits übt der Vermittler eine sozial-übliche Tätigkeit aus, andererseits schafft er auch Gefahrenquellen, indem er durch die Bereitstellung des Mediums die Möglichkeit für Dritte schafft, eine Rechtsverletzung zu begehen. Somit ist es nicht überraschend, dass gerade die vom Gesetz und nach gefestigter Rechtsprechung erlaubten anonymen Bewertungen in einem Online-Bewertungsportal Raum für rechtliche Probleme bieten.

BGH konkretisiert Haftungsvoraussetzungen für Portalbetreiber

Der BGH hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung mit den rechtlichen Konsequenzen einer anonymen Bewertung, die ein Nutzer eines Hotelbewertungsportals tätigte, befasst. Die Richter hatten zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines Online-Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers in „seinem“ Portal haftet.

In der Urteilsbesprechung „Hotelbewertungsportale und deren Betreiberhaftung“ zum BGH-Urteil vom 19.03.2015 (Az. I ZR 94/13) von RAin Dr. Wiebke Baars, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, lesen Sie, wie es Betreibern von Bewertungsportalen erleichtert wird, einer möglichen Haftung zu entgehen. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 20.11.2015, Heft 47, Seite 2742 – 2744 oder online unter Dokumentennummer DB1164034.


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