Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, Gewinne aus Optionsgeschäften zu besteuern, Verluste allerdings steuerlich nicht anzuerkennen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seit 2012 in mehreren Urteilen bestätigt, dass durch die Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ein Wechsel hin zu einer umfassenden Besteuerung von Vermögensänderungen stattgefunden hat. Alle Urteile des BFH enthalten die Grundaussage, dass nicht nur eine umfassende Besteuerung von Vermögenszuwächsen vorzunehmen ist. Auch im Falle von Vermögensminderungen ist eine Besteuerung vorzunehmen. In der Antwort der Bundesregierung (19/11387) auf eine Kleine Anfrage der FDP heißt es, bei Optionsgeschäften handele es sich um hochspekulative Geschäfte. Diese würden aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich günstiger behandelt, als dies im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bezweckt gewesen sei.
Ursprünglicher Gesetzeszweck wird wiederhergestellt
Mit einer Gesetzesänderung solle jetzt der ursprüngliche Gesetzeszweck wiederhergestellt werden, so die Bundesregierung. Wenn der Steuerpflichtige das hochspekulative Risiko eines Optionsgeschäfts eingehe und hieraus Wertzuwächse erzielt würden, seien diese der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Kapitalerträge über Gestaltungen mit diesen Derivaten der Besteuerung entzogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei allerdings beim Verfall einer Option nicht gezwungen, die Allgemeinheit mit den Kosten des Steuerpflichtigen für seine Risikogeschäfte zu belasten, wenn die Spekulation nicht aufgehe.
(Dt. Bundestag, hib vom 02.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)