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24.07.2019

Meldung, Steuerrecht

Zur Besteuerung von Gewinnen aus Währungssicherungsgeschäften

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©wsf-f/fotolia.com

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, nicht der Besteuerung nach § 5a EStG unterfallen.

Im Streitfall hatte eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geklagt. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Schiffes. Der Gewinn wird seit dem Jahr 2004 nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt. Im Emissionsprospekt hieß es u. a.:

„… Ein Wechselkursrisiko besteht daher nur im Hinblick auf die Leistung der Auszahlungen an die Gesellschafter, einen Teil der Schiffbetriebskosten sowie die Gesellschaftskosten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde über die gesamte Laufzeit des Fonds mit einem Wechselkurs von … USD/EUR gerechnet. (…) Es besteht das Risiko, dass ein höherer Euro-Kurs als USD … pro EUR nur Auszahlungen an die Gesellschafter in einer gegenüber den Prospektangaben verminderten Höhe zulässt. Bis zum Jahr … wurde ein großer Teil der Auszahlungen durch USD-Terminverkäufe wie folgt gesichert: …“

Betriebsprüfung sorgt für Ärger

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ein Gewinn aus einem Termingeschäft – dessen Mittel für eine Ausschüttung verwendet worden waren – festgestellt. Das Finanzamt setzte daher nicht durch die Tonnagebesteuerung abgegoltene Einnahmen aus Devisentermingeschäften in entsprechender Höhe an.

Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften: Keine Besteuerung nach § 5a EStG

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 26.03.2019 (4 K 19/19), dass dies zu Recht erfolgt sei. Denn wenn ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft abschließe, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt sei und durchgeführt werde, um die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, dann stehe diese Sicherung in erster Linie in einer direkten, dichten und nicht durch etwas Drittes vermittelten Verbindung zu den privaten Vermögensinteressen der Gesellschafter. Die Bedienung der Gesellschafterinteressen diene jedoch nicht in einem hinreichenden unmittelbaren Maße dem Einsatz oder der Vercharterung von Schiffen i. S. d. § 5a EStG.

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 04.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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