04.01.2018

Meldung, Steuerrecht

Zur Besteuerung von Abfindungszahlungen

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Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die von einer Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) steuerpflichtig.

Im Streitfall hatte eine Versicherungsgesellschaft nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, „den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten“ hat. Infolge eines Verkehrsunfalls hatte dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung gehabt. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger die Abfindung 2011 in Höhe von 300.000 Euro netto aus. Netto bedeutete, dass die Abfindung den auf den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden nicht umfasste. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2011 die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer in Höhe von 124.649,90 Euro aus. Diesen Betrag besteuerte das Finanzamt. Nach Ansicht des Klägers ist die ihm zugeflossene Verdienstausfallentschädigung nach der Nettomethode berechnet worden. Die spätere Erstattung der Einkommensteuer stelle einen sog. nicht steuerbaren Schadensersatz dar. Betroffen sei die private Vermögensebene. Steuern seien Kosten der privaten Lebensführung. Ansonsten komme es zu einer Endlosbesteuerung.

Erstattete Steuer ist zu besteuern

Mit der Erstattung der Steuer erfüllt die Versicherungsgesellschaft den „aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch“, stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 20.11.2017 (10 K 3494/15) klar. Die Übernahme der steuerlichen Last stellt „keine gesondert zu beurteilende Schadensposition“ dar. Sie tritt an die Stelle weggefallener Einnahmen und ist unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Erfolgt die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheidet eine ermäßigte Besteuerung aus. Die Besteuerung entspricht der steuerlichen Behandlung einer sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung“. Bei einer solchen wird der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser „nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte“. Bei einer Bruttolohnvereinbarung ist der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer wird nicht herausgerechnet und erhöht die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes sollte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung gelten, so das Finanzgericht. Daher sei die erstattete Steuer zu besteuern.

Das Finanzgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

(FG Baden-Württemberg, PM vom 02.01.2018 / Viola C. Didier)


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