05.01.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Beitrag mit Bild

Urteil: Keine Aufklärung durch den Arbeitgeber über negative Auswirkungen von Teilzeitarbeit.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht über die negativen Folgen einer Teilzeitarbeit auf die betriebliche Altersversorgung aufklären muss, wenn der Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit wechselt.

Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer bis zum 31.08.2012 als kaufmännischer Ausbildungsberater bei seinem Arbeitgeber gearbeitet. Von 1980 bis 2004 war der Mann in Vollzeit und ab März 2004 in Teilzeit zu 50 % beschäftigt. Insgesamt hat er 281 Monate in Vollzeit und 102 Monate in Teilzeit gearbeitet. 1990 sagte ihm sein Arbeitgeber eine betriebliche Zusatzversorgung zu. Danach sollte er ab dem 65. Lebensjahr Versorgungsbezüge i.H.v. 75 % des letzten Gehalts unter Anrechnung der Altersrente erhalten. Mithin handelte es sich also um eine betriebliche Aufstockung der staatlichen Rente.

Benachteiligung durch fehlende Aufklärung?

Seit 1998 gibt es eine Regelung, nach der bei Renteneintritt vor dem 65. Lebensjahr eine Staffelung vorgenommen wird. Dabei wird auch das Einkommen der letzten drei Jahre, also auch sein Teilzeiteinkommen im Verhältnis zum Vollzeiteinkommen berücksichtigt. Nachdem der Arbeitnehmer zum 01.09.2012 mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen war, erhielt er unter Berücksichtigung der Teilzeit 73 %. Der Mann fühlte sich benachteiligt und meinte, einen ungekürzten Anspruch zu haben. Er klagte auf einen weiteren Zuschuss in Höhe von insgesamt 8.900 Euro für den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Schließlich habe er nahezu zwei Drittel seiner Tätigkeit in Vollzeit gearbeitet.

Kein Erfolg vor Gericht

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg durfte der Arbeitgeber eine Kürzung für Teilzeitarbeitnehmer vornehmen (Urteil vom 21.12.2015, Az. 3 Sa 249/15). Andernfalls käme es zu einer „Überversorgung“. Von einer solchen sei dann auszugehen, wenn der ehemalige Mitarbeiter mit dem Ruhegehalt insgesamt mehr erhielte, als er zuletzt verdient habe. Dies wäre in diesem Fall gegeben. Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Mitarbeiter über die nachteiligen Folgen eine von diesem beantragte Teilzeit aufzuklären. Er könne viel mehr davon ausgehen, dass sich der betroffene Mitarbeiter selbst intensiv mit den Folgen beschäftigt habe. Über die Regelung habe man 1998 auch in einer Betriebsversammlung aufgeklärt. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers führe nicht dazu, dass er ohne erkennbaren Anlass den betroffenen Mitarbeiter darüber informieren müsse.

(DAV, PM vom 04.01.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank