Im Jahr 2020 waren 24,27 Millionen Menschen in Deutschland Mitglied in einem Sportverein. In Regionen mit unter 5.000 Einwohnern sind über 40 % der Menschen im Jahr 2020 in einem oder mehreren Vereinen organisiert gewesen. Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften können steuerlich umfassend berücksichtigt werden. Demgegenüber kann man Mitgliedsbeiträge nach der aktuellen Rechtslage nur stark eingeschränkt steuermindernd geltend machen.
BFH muss sich mit Mitgliedsbeiträgen beschäftigen
Nach § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG bleiben Mitgliedsbeiträge an Organisationen für Sport, für kulturelle Betätigungen der Freizeitgestaltung, für Heimatpflege und -kunde sowie für Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports nicht abziehbar.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat mit Urteil vom 25.02.2021 (10 K 1622/18) entschieden, dass eine gemeinnützige Organisation für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Absatz 1 EStDV) ausstellen dürfe, wenn die Betätigungen über die Freizeitgestaltung hinausgehen. Insoweit kommt es auf die verwirklichten Zwecke der Organisation an. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (X R 7/21).
Absetzbarkeit bleibt begrenzt
Die FDP-Fraktion wollte nun in einer Kleinen Anfrage von der Bundesregierung wissen, ob sie die Beschränkung der Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG angesichts der Lebenswirklichkeit vieler Bürgerinnen und Bürger noch für zeitgemäß und gerechtfertigt hält. Dazu erklärt die Regierung (19/32370), dass es sich um die Entscheidung in einem Einzelfall handele. Aus „Einzelfallentscheidungen einzelner Finanzgerichte eines Landes“ ziehe das Bundesfinanzministerium „keine Schlussfolgerungen“. Der Bundesregierung sind keine rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bekannt, die eine gesetzliche Änderung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von derartigen Mitgliedsbeiträgen rechtfertigen.