13.05.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Abführungssperre in § 253 HGB

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Das Vorliegen der Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB hat ohne ausdrückliche Regelung keine Auswirkung auf die Höhe des abzuführenden Gewinns.

Das Gesetz enthält derzeit keine die Ausschüttungssperre flankierende Regelung einer Abführungssperre. In der Anwendungspraxis wird die Frage diskutiert, ob die Nichtregelung einer Abführungssperre zu einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke führt. Das BMF nimmt hierzu Stellung.

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften für Pensionsrückstellungen ist auch darüber diskutiert worden, ob die in § 253 Abs. 6 HGB n.F. geregelte Ausschüttungssperre zu ergänzen ist um eine Abführungssperre für aus der Neubewertung der Pensionsrückstellung entstehende Gewinne im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrags.

Ausschüttungssperre und Abführungssperre

Das BMF hat dem Bundestagsabgeordneten Fritz Güntzler gegenüber mitgeteilt, dass eine Organschaft steuerlich nur anerkannt wird, wenn u.a. ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen ist, der während seines Bestehens auch vollzogen wird. Hierzu gehört, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG). Das Vorliegen der Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB hat ohne ausdrückliche Regelung keine Auswirkung auf die Höhe des abzuführenden Gewinns. Fehlt es an einer solchen Abführungssperre, dann wird der Gewinnabführungsvertrag nur tatsächlich durchgeführt, wenn auch die ausschüttungsgesperrten Beträge abgeführt werden. Nur dann ist die steuerliche Organschaft weiter anzuerkennen.

(IDW vom 12.05.2016 / Viola C. Didier)


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