• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Vorsteuerabzug für den Bau einer Hängeseilbrücke

17.03.2022

Meldung, Steuerrecht

Zum Vorsteuerabzug für den Bau einer Hängeseilbrücke

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion – im Streitfall einer Hängeseilbrücke – dann in Betracht kommt, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung stehen.

Beitrag mit Bild

©Jamrooferpix/fotolia.com

Eine Gemeinde ließ im Jahr 2015 eine Hängeseilbrücke bauen. Zugleich errichtete sie für die zu erwartenden Besucher einen Parkplatz. Die Gemeinde bewirtschaftete den Parkplatz in der Weise, dass sie Parkgebühren erhob.

Zusammenhang zwischen Hängeseilbrücke und Parkplatz

Das Finanzamt war der Auffassung, dass zwischen der Parkplatzvermietung und den in Anspruch genommenen Leistungen zur Errichtung der Brücke kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Deshalb dürfe die Gemeinde die sog. Vorsteuer, also die in den ihr erteilten Rechnungen der Bauunternehmen ausgewiesene Umsatzsteuer, nicht abziehen.

Erfolg vor dem BFH

Das sah der BFH in seinem  Urteil vom 20.10.2021 (XI R 10/21) anders. Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden (hier: der Gemeinde) und dem Leistungsempfänger (hier: den Nutzern der Hängeseilbrücke) ein Rechtsverhältnis bestehen. In dessen Rahmen müssen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies hat der BFH für den Streitfall klar bejaht. Er sah in der Vereinnahmung von Parkgebühren einen unmittelbaren Zusammenhang zur Bereitstellung der Hängeseilbrücke.

Für die Gemeinde bedeutet das im Ergebnis, dass sich ihre Baukosten für die Hängeseilbrücke deutlich reduzieren.


BFH vom 17.03.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.08.2026

GmbH-Anteile für Kündigungsverzicht als Veräußerungsgewinn

Auch ohne Kaufpreis kann die Übertragung von GmbH-Anteilen an Mitarbeiter einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen.

weiterlesen
GmbH-Anteile für Kündigungsverzicht als Veräußerungsgewinn

Rechtsboard

Wolfgang Kleinebrink


24.08.2026

„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Am 02.07.2026 hat der Koalitionsausschuss der Union und der SPD das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Im Folgenden wird erläutert, welche Folgen das Vorhaben für das Recht der Entgeltfortzahlung und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen haben könnte und welche Möglichkeiten die angedachten neuen Regelungen für Arbeitgeber bieten würden.

weiterlesen
„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


24.08.2026

Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Ein Carried Interest bleibt umsatzsteuerfrei, wenn er vom Gesellschaftserfolg und nicht von konkreten Leistungen abhängt.

weiterlesen
Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht