Beim Verkauf einer Ferienwohnung ist das mitverkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster im Hinblick auf einen Spekulationsgewinn entschieden.
Der Kläger hatte im Jahr 2013 eine Ferienwohnung erworben, die er ab 2014 über eine Agentur vermietete. Im Streitjahr 2016 veräußerte er die Ferienwohnung. Dabei wurde im Kaufvertrag ein Anteil von 45.000 Euro für das Zubehör veranschlagt.
Wie wird der Spekulationsgewinn berechnet?
Das Finanzamt erfasste für 2016 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG. Hierin bezog es den Teilbetrag von 45.000 Euro mit ein. Auch insoweit sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG eine zehnjährige Frist anzusetzen, weil mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele. Diese unterlägen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht der Besteuerung.
Verlängerung der Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre
Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte in Bezug auf das Inventar Erfolg (Urteil vom 03.08.2020 – 5 K 2493/18 E). Das Gericht hat ausgeführt, dass hinsichtlich des Inventars insgesamt keine Steuerpflicht vorliege. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 schaffe keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, sondern bewirke nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist von bestimmten Wirtschaftsgütern von einem Jahr auf zehn Jahre. Satz 2 der Norm nehme allerdings Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung aus. Um solche Gegenstände handele es sich bei Wohnungseinrichtungsgegenständen, weil diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.
(FG Münster, NL vom 15.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)