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19.04.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Zum Entwurf des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes

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Nach den negativen Erfahrungen der letzten Finanzkrise 2008/09 gewinnt in der EU die nichtfinanzielle Berichterstattung an Bedeutung.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) Stellung genommen.

Das BMJV hat am 11.03.2016 den Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes verabschiedet. Demnach sind bestimmte große Unternehmen, Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen erstmalig für ab dem 01.01.2017 beginnende Geschäftsjahre zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet. Dieser neuartigen Berichtspflicht kann entweder innerhalb des (Konzern-)Lageberichts oder durch die Aufstellung eines eigenständigen Berichts – bspw. auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) – nachgekommen werden.

Kritik aus der Anwaltschaft

Der DAV begrüßt, dass der Gesetzgeber mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RefE) im Wesentlichen eine „eins zu eins“-Umsetzung der CSR-Reporting-Richtlinie anstrebt. Dabei seien die Befreiung von konsolidierten Tochtergesellschaften von der Berichtspflicht und die Vorgabe, dass der Abschlussprüfer nur die Vorlage der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten Berichts und nicht deren Inhalte prüfen müsse, positiv hervorzuheben. Allerdings sieht der DAV einige Unklarheiten in dem CSR-RefE, die noch weiterer Konkretisierung bedürfen und hat erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit der neuen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenvorschriften im HGB.

Straf- und Bußgeldvorschriften unverhältnismäßig?

Die Erweiterung der Straf- und Bußgeldvorschriften in §§ 331 Nr. 1, 334 HGB-E lehnt der DAV wegen fehlender Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit ab. Insbesondere im Hinblick auf die Unbestimmtheit in den Anforderungen der §§ 289c und 289e CSR-RefE (vgl. die Formulierung „(…) insbesondere wenn angebracht (…)“ in Verbindung mit der Möglichkeit, Angaben ganz wegzulassen, wenn (…)) dürfte sich eine 1:1 Bezugnahme auf diese Vorschriften als Voraussetzung für das Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Darstellung in § 331 HGB aus verfassungsrechtlichen Gründen verbieten.

Mehr Aufwand durch Berichtspflichten

Ferner sieht der DAV eine erhebliche Gefahr, dass die Berichtspflichten nicht nur bei den eigentlichen Adressaten des CSR-RefE einen erheblichen Aufwand generieren, sondern auch (oder gerade) bei deren Zulieferern und Dienstleistern. Denn Letztere müssten – anders als die eigentlichen Adressaten – nicht einen Bericht, sondern unter Umständen eine Vielzahl von Berichten, ggf. nach unterschiedlichen Anforderungen erstellen, wenn sie für verschiedene berichtspflichtige Unternehmen arbeiteten.

Mehr zum Thema

Der Fachbeitrag „Der Referentenentwurf für ein CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz“ von Dr. Martin Stawinoga und Prof. Dr. Patrick Velte gibt Hinweise, inwiefern das derzeitige Berichterstattungsverhalten nach dem DNK als möglicher Referenzrahmen für die nichtfinanzielle Erklärung einbezogen werden kann. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 15.04.2016, Heft 15, Seite 841 – 847 oder online unter Dokumentennummer DB1197931

(DAV, PM vom 18.04.2016 / Viola C. Didier)


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