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24.02.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zu Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

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Der BGH hat zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen entschieden.

Der BGH hat in zwei Verfahren über Klagen eines Verbraucherschutzverbands entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.

Ein Verbraucherschutzverband machte geltend, dass die in den von den Sparkassen verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In einem Verfahren hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.

Hervorhebung der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nicht erforderlich

Vor dem BGH hatte der Verbraucherschutzverband keinen Erfolg (Urteile vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15). Jedenfalls seit dem 11.06.2010 bestehe keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird.

Ankreuzoptionen stehen verständlicher Gestaltung nicht im Wege

Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht. Zu den Ankreuzoptionen hat der BGH klargestellt, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

(BGH PM Nr. 048/2016 vom 23.02.2016/ Viola C. Didier)


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