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23.07.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Zu Umfang und Dauer eines Eingliederungszuschusses

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©Marco2811/fotolia.com

Das Sozialgericht in Mannheim hat sich mit dem Umfang und der Dauer eines Eingliederungszuschusses an einen Arbeitgeber für die Beschäftigung einer langzeitarbeitslosen Schwerbehinderten beschäftigt.

Zwischen dem klagenden Arbeitgeber und dem beklagten Jobcenter bestand Streit über die Höhe und die Dauer der Förderung. Der Arbeitgeber hatte eine schwerbehinderte Frau, Jahrgang 1982, mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 und einer abgeschlossenen Ausbildung zur Industriekauffrau ohne Berufserfahrung als Bürokauffrau eingestellt.

Eingliederungszuschuss: Förderung bis zu 70 % des Arbeitsentgelts

Die gesetzlichen Regelungen sehen die Leistung eines Eingliederungszuschusses durch Jobcenter und Arbeitsagenturen vor, wenn Arbeitgeber jemanden beschäftigen, dessen Vermittlung wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist. Umfang und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen bei dem Betroffenen und den Anforderungen des Arbeitsplatzes, der sog. Minderleistung. Der leistende Träger muss bei seiner Entscheidung die maßgeblichen Aspekte nennen. Die Förderung kann bis zu 70 % des Arbeitsentgelts betragen und bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu acht Jahre betragen.

Der Streitfall

Im entschiedenen Fall bewilligte das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss von 50 % für sechs Monate. Der Arbeitgeber beantragte eine Förderung in Höhe von 70 % für 18 Monate; der Bescheid ließ nämlich nicht erkennen, dass das Jobcenter Ermessen ausgeübt und ob es die Behinderung berücksichtigt habe.

Erfolg vor dem Sozialgericht

Das Sozialgericht Mannheim hob den Bescheid mit inzwischen rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 27.02.2019 (S 6 AS 2671/18) auf und verpflichtete das Jobcenter, erneut zu entscheiden und dabei als Vermittlungshemmnisse das Alter, die seit mehreren Jahren bestehende Arbeitslosigkeit und die Schwerbehinderung zu berücksichtigen sowie den Umstand, dass sie trotz der Ausbildung zur Industriekauffrau mangels Berufserfahrung aktuelle und grundlegende Kenntnisse in diesem Arbeitsfeld neu erwerben müsse.

(SG Mannheim, PM vom 22.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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