23.10.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zu Lockangeboten beim Internethandel

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Wer Waren anbietet, die er nicht hat, verstößt gegen das Verbot von Lockangeboten.

Ein Händler, der in seinem Online-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat.

In einem aktuellen Streitfall bot ein Händler auf seiner Webseite Elektrofahrräder des Modells „Corratec E-Bow 45 Bosch 29 2014“ mit dem Hinweis an, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Mittels einer Drop-down-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen. Auf eine von seiner Konkurrentin hin veranlasste Kunden-Online-Bestellung teilte er mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im nächsten Monat das Folgemodell zu bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Konkurrentin hat daraufhin das Internetangebot als unzulässige Lockvogelwerbung angesehen und Unterlassung verlangt.

Gericht untersagt Lockangebot

Das Unterlassungsbegehren war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt, dass das Internetangebot gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße (Urteil 4 U 69/15 vom 11.08.2015). Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle. Dieses Verbot habe der Händler mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt.

Fehlende Aufklärung des Kunden

Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ sein, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren – wenn auch nur wenige – verfüge. Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste auch nicht, dass er dem Kunden das Nachfolgemodell als Ersatz angeboten habe, da auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar gewesen sei.

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


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