Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen die frühere Abschlussprüferin von Wirecard nicht im Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem bis zum 19.07.2024 geltenden Recht geprüft werden können. Mit Beschluss vom 23.09.2026 (III ZB 7/25) bestätigte das Gericht damit eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Streit um fehlerhafte Geschäftsberichte
Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen mögliche Falschinformationen in den Geschäftsberichten der Wirecard AG für die Jahre 2014 bis 2018. Der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird vorgeworfen, durch uneingeschränkte Bestätigungsvermerke fehlerhafte Kapitalmarktinformationen unterstützt oder selbst verbreitet zu haben.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte am 22.11.2024 zahlreiche Feststellungsziele zurückgewiesen, darunter sämtliche gegen die Abschlussprüferin gerichteten. Dagegen legten zahlreiche Anleger Rechtsbeschwerden ein.
Bestätigungsvermerke sind keine Kapitalmarktinformationen
Der BGH bestätigte die Entscheidung. Nach dem früheren Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gelten Bestätigungsvermerke von Wirtschaftsprüfern nicht als öffentliche Kapitalmarktinformationen. Zwar nennt das Gesetz ausdrücklich Jahresabschlüsse, Lageberichte und Konzernabschlüsse. Bestätigungsvermerke werden jedoch nicht aufgeführt. Auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck des Gesetzes sprechen nach Auffassung des BGH gegen ihre Einbeziehung.
Eine Anwendung des Musterverfahrensrechts scheidet ebenfalls aus, wenn Anleger der Abschlussprüferin eine Beteiligung an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen des Unternehmens vorwerfen und sich dabei auf deren Bestätigungsvermerke stützen.
Anforderungen an Musterverfahren bleiben hoch
Auch die Zurückweisung weiterer Feststellungsziele bestätigte der BGH. Zahlreiche Anträge seien zu unbestimmt formuliert, sodass der Streitgegenstand und die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend erkennbar seien.
Das Urteil begrenzt damit den Anwendungsbereich des früheren KapMuG. Ob die Abschlussprüferin gegenüber geschädigten Anlegern tatsächlich schadensersatzpflichtig ist, wurde hingegen nicht entschieden.

