Der EGMR hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass das Recht von Whistleblowern auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK bei fehlender Nachprüfung der vorgebrachten Vorwürfe eingeschränkt werden kann.
In dem Streitfall wurde ein deutscher Arzt nach seiner Äußerung des Verdachts von Euthanasie in einem liechtensteinischen Krankenhaus fristlos entlassen. Zudem hat man ihn strafrechtlich angezeigt.
Meinungsfreiheit gilt auch für Whistleblower
Anstatt das interne Beschwerdesystem des Krankenhauses zu durchlaufen, hatte der Arzt seine Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Damit rief er große Medienaufmerksamkeit hervor. Der EGMR bestätigte in seinem Urteil vom 16.02.2021 (23922/19), dass die Meinungsfreiheit grundsätzlich auch Whistleblower im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber schützt.
Sorgfältige Prüfung ist Pflicht
Das Gericht befand aber eine verhältnismäßige Einschränkung der Meinungsfreiheit, da der Arzt an die Öffentlichkeit ohne vorherige Überprüfung seines offensichtlich unbegründeten Verdachts ging. Die sorgfältige Prüfung seiner Informationen auf Zuverlässigkeit wäre möglich und angemessen gewesen, um einen unberechtigten Schaden am Ruf von Krankenhaus und Mitarbeitern zu vermeiden.
Das sagt das BAG zum Thema
Beim Umgang mit Whistleblowern im Unternehmen steht nach gängiger Rechtsprechung oft auch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Hinweisgebers im Raum. Das BAG hat bereits Grundsätze entwickelt (zuletzt BAG vom 27.09.2012 – 2 AZR 646/11, DB 2013 S. 1304), wann ein Hinweis eines Whistleblowers ein Grund zur Kündigung sein kann, wenn sich diese als unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder eines seiner Repräsentanten darstellt.
(DAV, Europa im Überblick vom 22.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)