• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Werbung mit „Das beste Netz“ ist irreführend

29.09.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Werbung mit „Das beste Netz“ ist irreführend

Beitrag mit Bild

©GuzelStudio/fotolia.com

Die Werbekampagne der Telekommunikationsfirma 1&1 aus August und September 2017 mit der Aussage „Das beste Netz gibt’s bei 1&1“ ist irreführend. Das hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt.

Auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH hat das OLG Köln der 1&1 GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung unter anderem untersagt, mit der Aussage „Das beste Netz gibt’s bei 1&1“ in Printmedien, auf Plakaten, im Internet und in einem Fernseh-Werbespot zu werben (Beschluss vom 19.09.2017 – 6 W 97/17).

1&1 nutzt Netz der Telekom

In dem Werbespot seilt sich ein Repräsentant des Providers 1&1 an einer Hochhausfassade ab, um ein großflächiges Telekom-Plakat mit einer neuen 1&1-Werbung zu überdecken. Die Werbung sei irreführend, weil sie dahin verstanden werden könne, dass die Firma 1&1 selbst Inhaberin eines eigenen, vom Netz der Antragstellerin und anderen Anbietern im Wesentlichen unabhängigen Netzes sei und sich so von anderen Anbietern abgrenze. Tatsächlich greife die Firma aber wesentlich auf die Netze anderer Anbieter, u. a. auch das Netz der Telekom, zurück und nutze diese.

Testsieg irrelevant

Die Werbung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Firma 1&1 beim aktuellen „Festnetztest“ der Zeitschrift „connect“ unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht hat. Denn die Werbung stelle nicht auf den Testsieg und die damit verbundene Auszeichnung „connect Testsieger Festnetztest bundesweite Anbieter 1&1 Heft 8/2017“ ab, sondern treffe darüber hinaus die – irreführende – Aussage, dass die Antragsgegnerin über das beste Netz verfüge, ohne dass hierbei weitere Erläuterungen zum Inhalt des Tests deutlich würden.

Markenzeichen durfte nicht verwendet werden

Außerdem untersagte das OLG der Firma 1&1, im Rahmen der Werbung die eingetragenen Markenzeichen der Telekom (u. a. das „T“-Zeichen und die Farbe Magenta) zu verwenden. Eingetragene Markenzeichen der Konkurrenz könnten zwar grundsätzlich im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung genutzt werden, dies gelte aber nicht, wenn die Werbung, wie vorliegend, irreführend sei.

(OLG Köln, PM vom 27.09.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nito500/123rf.com


26.04.2024

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Künftig müssen Hersteller von Waren, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören.

weiterlesen
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Meldung

©moovstock/123rf.com


26.04.2024

Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material.

weiterlesen
Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank