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13.12.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Werbung: Anforderungen an die Aussage „klimaneutral“

Der Begriff „klimaneutral“ in der Werbung muss nach Auffassung der Wettbewerbszentrale erläutert werden. Sie sieht ihre diesbezügliche Forderung nach mehr Transparenz durch erste Gerichtsentscheidungen bestätigt.

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In einem aktuellen Fall hatte ein Anbieter Heizöl mit „klimaneutrales Premium-Heizöl“ beworben. Die Wettbewerbszentrale findet, dass das Unternehmen schon in der Werbung angeben muss, ob und zu welchem Anteil es die behauptete Klimaneutralität durch eigene Maßnahmen erreicht. Das Landgericht Konstanz bestätigte im Urteil vom 19.11.2021 (7 O 6/21 KfH) die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale. Es verlangte Angaben darüber, wie das Unternehmen die Klimaneutralität erreicht hat. Das Gericht befand, dass darüber aufzuklären ist, ob das werbende Unternehmen zumindest teilweise – durch eigene Energieeinsparungen im Betrieb oder durch Einsatz regenerativer Energien – zur Verringerung der CO2-Emissionen beiträgt oder ob es allein CO2-Zertifikate kauft, die Projekte in Schwellen- und Entwicklungsländern unterstützen, die CO2 verringern

Werbung mit „klimaneutral“ hat emotionale Werbekraft

Da entsprechende Angaben fehlten, gab das Gericht der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale statt. Die Kammer hielt dabei fest, dass die Werbung mit „klimaneutral“ wegen der besonderen emotionalen Werbekraft umweltbezogener Aussagen, der komplexen naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des Publikums strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten unterliegt.

Klimaneutralität ist wichtiges Werbeargument

Gegenstand eines weiteren Verfahrens der Wettbewerbszentrale ist die Werbung mit „klimaneutral“ auf Müllbeuteln. Das Gericht befand, dass die Werbung irreführend ist und dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten werden (LG Kiel, Urteil vom 02.07.2021 – 14 HKO 99/20).

Die Aussage „klimaneutral“ über dem Unternehmensnamen erwecke den falschen Eindruck, dass das gesamte Unternehmen klimaneutral sei. Tatsächlich hat das Unternehmen lediglich bestimmte Produkte klimaneutral hergestellt. Auch lasse sich die Klimaneutralität mit unterschiedlichen Mitteln erreichen. Daher sei es für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, beim Kauf unproblematisch Informationen darüber zu erhalten, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werde. Nur so sei er in der Lage, zu entscheiden, ob er die Maßnahmen für unterstützenswert halte und ob sie überhaupt plausibel seien. Da entsprechende Angaben jedoch fehlten, verurteilte das Gericht das Unternehmen antragsgemäß zur Unterlassung. Die Berufung gegen dieses Urteil ist anhängig beim OLG Schleswig (6 U 46/21).

Mit den angestrengten Gerichtsverfahren möchte die Wettbewerbszentrale für werbende Unternehmen eine grundsätzliche Klärung der Frage erreichen, welche Anforderungen an eine rechtssichere Werbung mit der Aussage „klimaneutral“ gelten.


Wettbewerbszentrale vom 02.12.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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