Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit der Frage befasst, wer als umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer bei In-App-Verkäufen anzusehen ist und wann eine Dienstleistungskommission vorliegt.
Die Klägerin entwickelte und vertrieb Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie z. B. Smartphones. Für den Vertrieb bediente sie sich u. a. des A, einer Plattform des Unternehmens B, die in den Streitjahren von C betrieben wurde. C rechnete die In-App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30 % ein.
Wer ist umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer?
Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei. Die Klägerin machte geltend, dass eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Abs. 11 UStG). Sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden sei. Dabei stützte sich die Klägerin auf die sog. Ladenrechtsprechung des BFH.
Ladenrechtsprechung des BFH greift auch bei In-App-Verkäufen
Das Finanzgericht Hamburg folgte der Klägerin mit Urteil vom 25.02.2020 (6 K 111/18) und gab der Klage statt. Die Klägerin habe mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, die ihren Sitz nicht in Deutschland gehabt habe. Nach den Gesamtumständen sei C im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten.
Die sog. Ladenrechtsprechung des BFH, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkaufe, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen sei, greife auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein. Der Betreiber einer Internetseite sei insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkaufe. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn das Handeln in fremdem Namen hinreichend nach außen deutlich gemacht werde. Dies sei im Streitfall aber nicht geschehen, für den Käufer sei erkennbar A bzw. sein Betreiber als Verkäufer aufgetreten.
Geänderte Rechtslage seit 2015
Der entschiedene Fall betrifft die Rechtslage bis zum 31.12.2014. Auf die ab dem 01.01.2015 für elektronische Dienstleistungen eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 11a UStG brauchte das Gericht deshalb nicht einzugehen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (n.rkr. – BFH-Az.: XI R 10/20).
(FG Hamburg, NL vom 30.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)