Das Sozialgericht Landshut hat sich mit der Frage befasst, ob Hausmeisterdienste für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als selbstständige Tätigkeit verrichtet werden können oder ob diese grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Im Streitfall war die Klägerin von einer WEG mit 114 Wohnungen mit der Verrichtung der Hausmeisterdienste betraut worden. Die zu verrichtenden Tätigkeiten und die Vergütung waren in einem „Dienstvertrag“ detailliert geregelt worden. Die beklagte Rentenversicherung hatte daraufhin Sozialversicherungsbeiträge erhoben, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Klage wandte.
Hausmeisterdienst trotz „Dienstvertrag“ nicht sozialversicherungspflichtig
Das Sozialgericht Landshut hat die Entscheidung der Rentenversicherung, dass die Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher sozialversicherungspflichtig sei, mit Urteil vom 26.06.2019 (S 1 BA 41/18) aufgehoben. Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt trotz des vertraglich klar geregelten Aufgabenkatalogs nach dem Gesamtbild eine selbstständige Tätigkeit vor, u.a. wegen der vereinbarten freien Zeiteinteilung, wegen des mit der Verwendung der eigenen Arbeitsgeräte verbundenen unternehmerischen Risikos und nicht zuletzt deshalb, weil die Klägerin keine zeitabhängige Vergütung, sondern eine monatliche Pauschalvergütung erhält. Sie sei auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern könne sich bei der Auftragserledigung vertreten lassen.
(SG Landshut, PM vom 15.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)