Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, sind nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Alleingesellschafter einer GmbH war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. Im Jahr 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH ebenfalls weiter.
Finanzamt sieht verdeckte Gewinnausschüttung
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Pensionszahlungen als vGA zu qualifizieren seien und änderte den Körperschaftsteuerbescheid entsprechend. Im Rahmen ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die klagende GmbH u.a. geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin als Geschäftsführerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt und es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestanden.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Das FG Münster hat der Klage mit Urteil vom 25.07.2019 (10 K 1583/19 K) stattgegeben. Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehaltes und der Pension führt nicht zu einer vGA. Zwar vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt werde, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Im Streitfall ist aber dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehalts neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung einzuordnen.
Bei Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit ist allein im Interesse der Klägerin erfolgt. Das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt hatte letztlich nur Anerkennungscharakter und ist kein vollwertiges Gehalt, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betragen haben. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az. I R 41/19).
(FG Münster, PM vom 02.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)