• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Vertragsanfechtung: Ausgeschriebene Zahlen als Irrtumsgrund

07.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Vertragsanfechtung: Ausgeschriebene Zahlen als Irrtumsgrund

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Landgericht Ansbach hat einem Kioskbetreiber Recht gegeben, der sich von einem Mietvertrag über eine Kaffeemaschine lösen wollte. Die Richter entschieden, dass der Unternehmer den Mietvertrag wirksam angefochten hatte.

In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der nur im Sommerhalbjahr einen Kiosk betreibt, im März einen Vertrag über die Anmietung eines „Kaffee-Frischbrühgeräts“ geschlossen. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Vertreter, der das Gerät vorstellte, wies er darauf hin, dass er den Kiosk zunächst nur für ein Jahr gepachtet hat und dass im Winter saisonbedingt geschlossen sei. Daher könne er den Mietvertrag nur für ein Jahr schließen. Der Vertreter erklärt hierauf, dass dies kein Problem sei.

Streitpunkt Laufzeit

Nach Abschluss des Vertrags stellte der Kioskbetreiber fest, dass der schriftliche Vertrag eine Laufzeit von 66 Monaten enthielt, woraufhin er den Vertrag anfocht und bereits geleistete Mietzahlungen in Höhe von 2.482,88 Euro zurückforderte. Das beklagte Unternehmen verwies auf den wirksam geschlossenen Vertrag und bestritt, dass über eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr gesprochen worden sei.

Laufzeit nur als Wort im Vertragstext

Das Landgericht Ansbach erklärte die Anfechtung des Mietvertrags wegen Irrtums des Kioskbetreibers über die Vertragslaufzeit gem. § 119 BGB für wirksam, mit der Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig war und der Kläger die bislang bezahlte Miete zurückverlangen kann (Urteil vom 06.07.2015, Az. 1 S 852/14). Er und seine Ehefrau hatten den Vorfall glaubhaft geschildert. Zur Begründung führten die Richter zudem aus, dass der Kläger die nur als Wort, nicht aber als Zahl im Vertrag aufgeführte Laufzeit von 66 Monaten – obgleich andere Daten wie die Mindestabnahmemenge Kaffee und die nach Einzeltassen errechnete Miete in Zahlen ausgeführt sind – offensichtlich übersehen hatte, was zu dem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum bei ihm geführt habe.

(LG Ansbach / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nialowwa/123rf.com


19.03.2024

Fast jeder fünfte Arbeitnehmer hat innerlich gekündigt

Der negative Trend setzt sich fort: über 7,3 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben bereits innerlich gekündigt, zeigt eine neue Studie.

weiterlesen
Fast jeder fünfte Arbeitnehmer hat innerlich gekündigt

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


19.03.2024

Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit nur eine Stunde, ist die doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen.

weiterlesen
Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank