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30.01.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Verpackungsregister: Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen veröffentlicht

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©Bits and Splits/fotolia.com

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG“ veröffentlicht. Damit gibt die Zentrale Stelle wesentliche Hinweise zur Prüfung und Berichterstattung über Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen bzw. Bestätigungen durch Prüfer bzw. Sachverständige vor. Um für die unterschiedlichen Prüfer- und Sachverständigengruppen eine gleichartige Prüfungsdurchführung bzw. -niveau bei Prüfungen und Bestätigungen zu erreichen, hat die Zentrale Stelle für diese Tätigkeiten Prüfleitlinien entwickelt. Die Prüfleitlinien finden Sie hier.

Wer wird als Prüfer erfasst?

Nach den Prüfleitlinien und der Praxis der Zentralen Stelle werden ausschließlich natürliche Personen als Prüfer erfasst. Eine Registrierung von Gesellschaften ist nicht möglich. Gleichwohl räumten Vertreter der Zentralen Stelle im Gespräch ein, dass Verträge über die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen regelmäßig mit Gesellschaften geschlossen werden. Wichtig sei jedoch, dass nur ein registrierter Prüfer die Bestätigungen und Prüfberichte verantwortlich zeichnen könne.

Ausdruck aus dem Berufsregister genügt

Auf Nachfrage machten die Vertreter der Zentralen Stelle auch deutlich, dass im Zuge des Registrierungsverfahrens nur geringe Anforderungen an den Nachweis der Bestellung bestehen. So genüge beispielsweise ein aktueller PDF-Druck aus dem online abrufbaren Berufsregister. Es muss nicht zwingend eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer eingeholt werden.

Wirtschaftsprüferkammer sieht Anpassungsbedarf

Die Wirtschaftsprüferkammer hat sich intensiv in die Erarbeitung der Prüfleitlinien eingebracht, zuletzt durch die gemeinsame Stellungnahme mit der Bundessteuerberaterkammer vom 29.11.2018. Leider fanden die Anregungen der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundessteuerberaterkammer nahezu keine Berücksichtigung. Die Wirtschaftsprüferkammer sieht daher noch Anpassungsbedarf bei zahlreichen Aspekten der Prüfleitlinien. Die Zentrale Stelle will die Prüfleitlinien bereits 2019 erstmals überarbeiten.

(WPK vom 25.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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