• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verpackungsregister: Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen veröffentlicht

30.01.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Verpackungsregister: Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen veröffentlicht

Beitrag mit Bild

©Bits and Splits/fotolia.com

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG“ veröffentlicht. Damit gibt die Zentrale Stelle wesentliche Hinweise zur Prüfung und Berichterstattung über Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen bzw. Bestätigungen durch Prüfer bzw. Sachverständige vor. Um für die unterschiedlichen Prüfer- und Sachverständigengruppen eine gleichartige Prüfungsdurchführung bzw. -niveau bei Prüfungen und Bestätigungen zu erreichen, hat die Zentrale Stelle für diese Tätigkeiten Prüfleitlinien entwickelt. Die Prüfleitlinien finden Sie hier.

Wer wird als Prüfer erfasst?

Nach den Prüfleitlinien und der Praxis der Zentralen Stelle werden ausschließlich natürliche Personen als Prüfer erfasst. Eine Registrierung von Gesellschaften ist nicht möglich. Gleichwohl räumten Vertreter der Zentralen Stelle im Gespräch ein, dass Verträge über die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen regelmäßig mit Gesellschaften geschlossen werden. Wichtig sei jedoch, dass nur ein registrierter Prüfer die Bestätigungen und Prüfberichte verantwortlich zeichnen könne.

Ausdruck aus dem Berufsregister genügt

Auf Nachfrage machten die Vertreter der Zentralen Stelle auch deutlich, dass im Zuge des Registrierungsverfahrens nur geringe Anforderungen an den Nachweis der Bestellung bestehen. So genüge beispielsweise ein aktueller PDF-Druck aus dem online abrufbaren Berufsregister. Es muss nicht zwingend eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer eingeholt werden.

Wirtschaftsprüferkammer sieht Anpassungsbedarf

Die Wirtschaftsprüferkammer hat sich intensiv in die Erarbeitung der Prüfleitlinien eingebracht, zuletzt durch die gemeinsame Stellungnahme mit der Bundessteuerberaterkammer vom 29.11.2018. Leider fanden die Anregungen der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundessteuerberaterkammer nahezu keine Berücksichtigung. Die Wirtschaftsprüferkammer sieht daher noch Anpassungsbedarf bei zahlreichen Aspekten der Prüfleitlinien. Die Zentrale Stelle will die Prüfleitlinien bereits 2019 erstmals überarbeiten.

(WPK vom 25.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


15.09.2025

Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Trickbetrug am Telefon führt trotz hohem Vermögensverlust nicht zu einer steuerlichen Entlastung, entschied das Finanzgericht Münster.

weiterlesen
Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


15.09.2025

Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung

Einer Stiftung kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt werden, wenn sie ihre gemeinnützigen Ziele wirtschaftlich nicht mehr erfüllen kann.

weiterlesen
Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung

Rechtsboard

Michaela Massig


12.09.2025

„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

In Erfurt (und Luxemburg) meint man es ernst, wenn es um die Sicherung von Urlaubsansprüchen geht.

weiterlesen
„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank