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02.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

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Die Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, da das Urteil von den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 04.07.2008 abweicht.

Das Finanzgericht Münster hatte in einem aktuellen Streitfall über die Möglichkeit des Verlustrücktrags nach einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb zu entscheiden. Im Ergebnis widersprach das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung.

Werden bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste steuerlich nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Diese Regelung schränkt allerdings die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht ein, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 9 K 2794/15 K,F) entschieden hat.

BMF: Verlust kann nur anteilig zurückgetragen werden

Im Streitfall übertrug eine Gesellschafterin im November 2013 ihre Beteiligung an der Klägerin, einer GmbH, in Höhe von 50 % auf die beiden anderen Gesellschafter. Der Klägerin entstand im Jahr 2013 ein Verlust, den sie in das Jahr 2012 zurücktragen wollte. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf das einschlägige BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736 die Auffassung, dass infolge der Anteilsübertragung der Verlust des Jahres 2013 gemäß § 8c Abs. 1 KStG nur anteilig zurückgetragen werden könne.

FG lehnt Verwaltungsauffassung ab

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Senat lehnte die Verwaltungsauffassung ab und ließ den Verlustrücktrag in vollem Umfang zu. § 8c Abs. 1 KStG wolle verhindern, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen und durch personell veränderte Gesellschaften genutzt werden könnten. Bei einem Verlustrücktrag liege eine solche personelle Veränderung nicht vor, denn wirtschaftlich nutzten nur diejenigen Anteilseigner den Verlust, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hätten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster vom 02.09.2016 / Viola C. Didier)


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