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26.05.2021

Meldung, Steuerrecht

Verlängerung der Erklärungsfristen für Steuererklärungen 2020

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Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat sich nachdrücklich für eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 eingesetzt. Mit Erfolg: Die Koalitionsfraktionen einigten sich auf eine Verlängerung der Erklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022.

Über Beschäftigungsmangel können Steuerberaterinnen und Steuerberater gerade nicht klagen. Vielmehr arbeiten sie als erste Ansprechpartnerin bzw. erster Ansprechpartner in der Krise seit Monaten am Limit. Viele Zusatzaufgaben wie die Unterstützung im Rahmen der vielfältigen Corona-Hilfsprogramme drängen auch weiterhin das Tagesgeschäft in den Hintergrund. Brenzlig wird es, wenn gesetzliche Fristen zu verstreichen drohen.

Berufsstand ist und bleibt überlastet

Die Koalitionspartner im Deutschen Bundestag hatten daher – auf Drängen des Berufsstands – Ende letzten Jahres bereits die Abgabefristen für die Erklärungen 2019 verlängert. Angesichts der nicht abreißenden Last – etwa durch die anstehenden Schlussrechnungen oder die von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Hilfsmaßnahmen bis Ende des Jahres – ist heute schon absehbar: Auch für die Steuererklärungen 2020 braucht der Berufsstand zeitlichen Aufschub.

Verlängerung der Erklärungsfristen bis Mai 2022

Erfreulicherweise berücksichtigte indes der Finanzausschuss des Bundesrats auf Initiative des hessischen Finanzministers dieses Anliegen in seinen Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BR-Drs. 245/1/21). Auch die Koalitionsfraktionen sind sich nun einig (Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29848): Die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 werden für beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022 verlängert.

Die Koalitionspartner packen aber nicht nur die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige an. Auch unberatene Steuerpflichtige bekommen drei Monate mehr Zeit für ihre Steuererklärung 2020. Konsequenterweise wird entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst; so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen.

Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

(DStV, PM vom 20.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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