Der EuGH hat sich mit der Frage befasst, ob in einem Tarifvertrag ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub ausschließlich Müttern vorbehalten werden darf oder ob dies einen Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie darstellt.
In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub ausschließlich Müttern vorbehalten werden. Es ist jedoch darzutun, dass dieser zusätzliche Urlaub den Schutz der Arbeitnehmerinnen hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft und ihrer Mutterschaft bezweckt. Dies hat der EuGH am 18.11.2020 in der Rechtssache C‑463/19 Syndicat CFTC entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Das Syndicat CFTC (Gewerkschaft CFTC des Personals der gesetzlichen Krankenkasse des Département Moselle) klagte gegen die Weigerung dieser Krankenkasse, dem Vater eines Kindes den Urlaub zu gewähren, der Arbeitnehmerinnen zusteht, die ihr Kind selbst erziehen. Dieser ist im nationalen Tarifvertrag für das Personal der Sozialversicherungsträger vorgesehen. Das Arbeitsgericht Metz wies auf ein Urteil des Kassationsgerichtshofs in Frankreich hin. Dieser hatte entschieden, dass der fragliche Urlaub einen zusätzlichen Mutterschaftsurlaub nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs darstelle. Somit diene er dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Frau und ihrem Kind in der Zeit nach Schwangerschaft und Entbindung. In Anbetracht dieses Urteils rief das Arbeitsgericht den EuGH zur Klarstellung an.
Mutterschaftsurlaub kann diskriminierungsfrei sein
In seinem Urteil stellte der EuGH klar, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen verbietet. Der EuGH erklärte, dass ein Mitgliedstaat nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs der Mutter des Kindes einen zusätzlichen Urlaub vorbehalten kann, vorausgesetzt, dieser betrifft die Mutter nicht in ihrer Eigenschaft als Elternteil, sondern hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft und hinsichtlich der Mutterschaft. Ein solcher zusätzlicher Urlaub muss nämlich dazu dienen, den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau sowie der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind in der Zeit nach der Entbindung zu gewährleisten.
Gleichbehandlungsrichtlinie steht Tarifvertrag nicht entgegen
Der EuGH zieht die Schlussfolgerung, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einem nationalen Tarifvertrag nicht entgegensteht, der den Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, einen Anspruch auf Urlaub nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs vorbehält, sofern dieser zusätzliche Urlaub den Schutz der Arbeitnehmerinnen sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft bezweckt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung insbesondere der Voraussetzungen für die Gewährung dieses Urlaubs, seiner Ausgestaltung und Dauer sowie des mit diesem Urlaub verbundenen rechtlichen Schutzniveaus zu prüfen hat.
(EuGH, PM vom 18.11.2020/RES JURA Redaktionsbüro)