Dies hat das OLG Düsseldorf mit jetzt erst veröffentlichtem Urteil vom 25.03.2021 (5 U 91/20) entschieden. Das OLG begründet seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt: Hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO geregelt, dass diese auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht erfolgt. Dies gilt auch für noch nicht geprüfte Jahresabschlüsse, die sich auf Geschäftsjahre vor Insolvenzeröffnung beziehen. In diesem Fall stellt die entstehende Vergütungsforderung des Abschlussprüfers unstreitig eine Masseverbindlichkeit dar.
Kein sachlicher Grund zur Schlechterstellung
Im Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, nach dem die Wirksamkeit der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung unberührt bleibt, könne im Ergebnis nichts anderes gelten, auch und insbesondere für die bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachten Prüfungsleistungen. Es bestehe kein sachlicher Grund, den noch vor Verfahrenseröffnung durch die Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfer hinsichtlich seiner Vergütung schlechter zu stellen als den nach Verfahrenseröffnung durch das Gericht zu bestellenden Abschlussprüfer desselben Geschäftsjahres.
OLG Frankfurt am Main zur Einordnung als Masseverbindlichkeit
Das OLG Frankfurt am Main hatte in einem späteren Urteil die Auffassung vertreten, dass Leistungen des Abschlussprüfers, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten begründen, wenn die betreffende Prüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2021 – 4 U 72/20).
Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main hat auch das OLG Düsseldorf wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, die in beiden Fällen eingelegt wurde. Es bleibt nun abzuwarten, welcher Auffassung der BGH sich anschließen wird.