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28.05.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Vereinfachte Betriebsratswahlen und Versicherungsschutz im Homeoffice

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©Coloures-Pic/fotolia.com

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 in verkürzter Frist das erst eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt, das insbesondere der Abnahme der Zahl von Betriebsratsgremien entgegenwirken soll. Es enthält auch Verbesserungen für das Arbeiten im Homeoffice und Möglichkeiten für vereinfachte Betriebsratswahlen.

Das Gesetz stellt klar, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen unter Einsatz von künstlicher Intelligenz gelten. Die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl finden auch dann Anwendung, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt sind. Beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik im Unternehmen gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für die Einbindung des Betriebsrats als erforderlich.

Die aufgrund der Covid-19-Pandemie befristet eingeführte Zulassung virtueller Betriebsratssitzungen wird zu einer dauerhaften Regelung umgestaltet.

Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen

Zur Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen erweitert das Gesetz die Möglichkeiten für ein vereinfachtes Wahlverfahren. Außerdem verbessert es den Kündigungsschutz der Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Sie sind künftig vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unkündbar.

Das Mindestalter für die Wahlberechtigung beträgt künftig 16 statt bisher 18 Jahre. Um die Teilhabe von Auszubildenden zu verbessern, entfällt die Altersgrenze bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Hintergrund: Zahl der Betriebsräte geht zurück

2019 hatten laut Gesetzesbegründung nur noch neun Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und zehn Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Ostdeutschland einen Betriebsrat. Damit seien lediglich rund 41 Prozent der Arbeitnehmer in Westdeutschland sowie 36 Prozent in Ostdeutschland von Betriebsräten vertreten. Dies könne daran liegen, dass besonders kleine Unternehmen bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichten, weil das reguläre Wahlverfahren organisatorisch zu aufwändig erscheine. Teilweise verhinderten die Arbeitgeber Berichten zufolge auch die Gründung von Betriebsräten.

Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice

Anders als bislang beschränkt sich der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit künftig nicht mehr auf so genannte Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet.

Darüber hinaus wird er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen. Zur Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer im Homeoffice wird ein neues Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.

Das Gesetz geht nun an den Bundespräsidenten zur Ausfertigung. Es tritt nach dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(Bundesrat vom 28.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


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