13.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Urteil: IHK-Mitgliedsbeiträge rechtmäßig

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Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatten zwei Firmen und ein Gewerbetreibender ihre Beitragsbescheide für die Industrie- und Handelskammer mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen – ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat alle IHK-Bescheide als rechtmäßig erachtet und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 09.08.2018 – 12 K 229/17 u.a.). Im Rahmen einer kurzen mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (IHKG) sei. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit nicht anderweitig gedeckt, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung erhoben.

IHK hat weiten Gestaltungsspielraum beim Wirtschaftsplan

In den vorliegenden Verfahren wurden insbesondere die nach jährlichen Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltshaltung zu erstellende Wirtschaftspläne einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Die zwölfte Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, dass der Industrie- und Handelskammer ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes zustehe. Das Gericht dürfe daher nur in diesem Rahmen überprüfen, ob die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung gewahrt worden seien. Dies wurde bejaht. Insbesondere konnten die Richter nicht feststellen, dass die IHK in unzulässiger Weise Vermögen gebildet habe.

IHK-Wirtschaftspläne waren rechtmäßig

Das Gericht überprüfte die Rücklagenbildung und konnte auch hier keine Fehler, die zu einer Rechtswidrigkeit der Bescheide hätten führen können, feststellen. Die Bildung und Vorhaltung von Mittelreserven, die zur Überbrückung von Einnahmeausfällen und Einnahmeverzögerungen dienen, knüpfe an einen sachlichen Zweck der zulässigen Kammertätigkeit an. Die einzelnen Rücklagen seien ausreichend gebildet bzw. aufrechterhalten und ordnungsgemäß in den Bilanzen dotiert worden. Sie seien anhand nachvollziehbarer Erwägungen und Risikoabschätzungen erstellt worden. Die Vollversammlung habe die jährlichen Wirtschaftspläne anhand von begründeten Risikobeschreibungen, von denen die Mitglieder vorab Kenntnis erlangen konnten, beschlossen und gebilligt. Nach diesen Grundsätzen konnten alle in Streit stehenden Wirtschaftspläne bezogen auf die einzelnen Jahre als rechtmäßig bewertet werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.

(VG Frankfurt, PM vom 10.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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