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15.12.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Unzumutbare Akteneinsicht in kleinem Kellerraum

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©jat306/fotolia.com

Die Verpflichtung, Akteneinsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, wird während der Corona-Pandemie nicht durch die Bereitstellung eines 13 m² großen, mit zahlreichen Kartons und weiteren Möbelstücken zugestellten Kellerraums erfüllt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 01.12.2020 (21 W 137/20) die Beschwerde der GmbH gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommenen GmbH. Gegenstand der GmbH war die Verwaltung eigenen Vermögens.

Akteneinsicht im 13 m² großen Keller

Die GmbH war verurteilt worden, der Antragstellerin sowie zwei von ihr Bevollmächtigten Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008–2019 zu gewähren. Die GmbH ermöglichte die Einsicht am 15.05.2020 in ihrem 13 m² großen Kellerraum. Dieser war mit zahlreichen Kartons vollgestellt. Darüber hinaus befand sich darin auch noch ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine Couch mit einem weiteren Tisch. Die Vertreter der Antragstellerin brachen den Termin ohne Einsichtnahme wegen Unzumutbarkeit dieser Bedingungen ab.

GmbH hätte andere Räumlichkeiten bereitstellen müssen

Das Landgericht hat daraufhin ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000 Euro gegen die GmbH verhängt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der GmbH hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die GmbH habe ihre Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht durch die bloße Bereitstellung der Unterlagen in zahlreichen Kartons in dem 13 m² großen Raum erfüllt, begründet das OLG.

In Anbetracht der Pandemiesituation sei es nicht zumutbar gewesen, die Einsicht in die Geschäftsbücher dort vorzunehmen. Zwar habe die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Hier habe aber wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden ein anderer, geeigneterer Ort bestimmt werden müssen, „um – mangels des Bereitstellens anderer, überzeugender Hygienekonzepte – … (der) Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nachzukommen.“

Mindestabstand muss eingehalten werden

Nur in externen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können. Die im Keller eingeschränkten Lüftungsmöglichkeiten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien auch keine Alternative gewesen. Schließlich war von einer längeren Zeit für die Einsichtnahme auszugehen. Die Unterlagen hätten sich in deutlich mehr als 10 Umzugskartons sowie einem Aktenschrank befunden. Eine Ordnung der zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt war nicht erkennbar gewesen.

Angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung sei der GmbH die Bereitstellung eines externen Raumes unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zumutbar gewesen.

(OLG Frankfurt, PM vom 14.12.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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