13.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Unterschiede beim Elterngeld-Bezug

Beitrag mit Bild

©PhotographyByMK/fotolia.com

Von den Beziehern des Elterngeldes haben sich im Jahr 2016 durchschnittlich 17,4 % für das Elterngeld-Plus entschieden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP mit.

Seit dem 01.07.2015 können Eltern für ihre Kinder das ElterngeldPlus beziehen. Diese Leistung ist deutlich niedriger als das bisherige Elterngeld, das als Basiselterngeld weiterbesteht, kann dafür aber doppelt so lange bezogen werden. Die längste Bezugsdauer für einzelne Elternteile beträgt damit 24 Monate. Beanspruchen beide Elternteile ausschließlich diese Leistung, können insgesamt bis zu 28 Monate ElterngeldPlus bezogen werden. Zusätzlich haben Väter und Mütter Anspruch auf 4 Monate Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile in dieser Zeit mit 25 bis 30 Wochenstunden berufstätig sind. Das Elterngeld mit ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus ist nicht nur die beliebteste Familienleistung, sondern auch der größte Einzelposten im Haushalt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Wohnort und Arbeitsplatz entscheidend

In den Bundesländern variiere der Anteil der Elterngeld-Plus-Bezieher zwischen 11,8 % in Hamburg und 26,9 % in Thüringen, so die Bundesregierung. Es sei zu beobachten, dass bestimmte Wohnortfaktoren wie zum Beispiel Stadt/Land oder das Vorhandensein von Arbeitsplätzen Einfluss auf das Nutzungsverhalten von Elterngeld haben. Nach Angaben der Regierung reduziert das Elterngeld das Armutsrisiko von Familien um fast 10 %. Durch das Elterngeld sinke die Zahl der Haushalte im Arbeitslosengeld-II-Bezug um gut 95.000.

Mütter als qualifizierte Fachkräfte behalten

Die Kernpunkte des ElterngeldPlus kommen auch den Unternehmen zugute. Es schafft ihnen die Möglichkeit, dass sie Mütter als qualifizierte Fachkräfte zukünftig früher – wo dies auch der Wunsch der Mutter ist – in den Beruf zurückholen können. Auch Väter können ihre Elterngeldmonate bei Bedarf in Teilzeit in Anspruch nehmen, was zur Entlastung von Arbeitsorganisation und Arbeitsprozessen beiträgt.

(Dt. Bundestag, hib vom 13.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


16.10.2026

Gewerbesteuer erreicht neuen Höchststand

Deutschlands Gemeinden erzielen 2025 erneut Rekordeinnahmen aus der Gewerbesteuer, während das Grundsteueraufkommen unverändert bleibt.

weiterlesen
Gewerbesteuer erreicht neuen Höchststand

Meldung

©momius/fotolia.com


16.10.2026

Altersteilzeit: Unternehmen sind kaum vorbereitet

Das mögliche Ende des Altersteilzeit-Blockmodells zwingt Unternehmen, rechtzeitig alternative Modelle für den Ruhestand zu prüfen.

weiterlesen
Altersteilzeit: Unternehmen sind kaum vorbereitet

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


15.10.2026

Auch die Übertragung kleinerer Firmenanteile ist begünstigt

Entnahmen für Erbschaft- und Schenkungsteuer lösen auch bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils keine Nachversteuerung nach § 34a EStG aus.

weiterlesen
Auch die Übertragung kleinerer Firmenanteile ist begünstigt
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht