Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung. Sie unterliegt deshalb der Sozialversicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Im Streitfall übte ein Arzt als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des klagenden Hochsauerlandkreises aus. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.
SG bestätigt Sozialversicherungspflicht
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund (Urteil vom 17.09.2019 – S 34 BA 58/18) liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit des Arztes vor. Vielmehr hat er die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt.
Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert war, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sog. Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, hatte der Arzt in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen.
Kein Unternehmerrisiko – keine Selbstständigkeit
Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden.
Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Arzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe.
Weisungsfreiheit bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich
Dabei sei es ohne Belang, dass der Arzt in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit zu bieten.
(SG Dortmund, PM vom 15.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)