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23.08.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Unfallversicherungsschutz gilt auch am „Probearbeitstag“

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©momius/fotolia.com

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

In dem Streitfall hatte der Kläger nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Probearbeiter gilt als „Wie-Beschäftigter“

Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert, entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.08.2019 (B 2 U 1/18 R).

Wirtschaftlicher Wert für das Unternehmen

Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.

(BSG, PM vom 20.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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