In Pausen sind Arbeitnehmer unfallversichert, wenn Sie Essen gehen. Werden die Wege zur Nahrungsaufnahme aber durch private Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Daher hat der Arbeitnehmer im Zweifel zu beweisen, dass er zum Unfallzeitpunkt mit der Motivation unterwegs war, Essen zu gehen.
Eine 52-jährige Sekretärin stürzte in der Mittagspause auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Angelegenheit habe im Vordergrund gestanden, sodass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Die Verletzte widersprach: Sie hatte sich auf die Treppe auch zwecks Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant begeben.
Landessozialgericht verneint versicherte Tätigkeit
Vor dem Landessozialgericht Darmstadt hatte die Frau keinen Erfolg (Urteil vom 24.3.2015, Az. L 3 U 225/10). Die Frau konnte ihre Motivation zum Essenholen nicht bewiesen. Es sei, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen, dass sie sich tatsächlich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage die Klägerin alleine.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(LSG Darmstadt / Viola C. Didier)