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22.06.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Unfallversicherung trotz Rauchen am Arbeitsplatz

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Rauchen am Arbeitsplatz schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell aus. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat jetzt verdeutlicht, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist.

Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hat unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (SG) bestätigt, mit welcher der Witwe eines verstorbenen versicherten Arbeitnehmers Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wurde.

Großes Unglück im Streitfall

Der Arbeitnehmer hatte im Frühjahr 2017 ein Großfeuer an seinem Arbeitsort verursacht. Vor Beginn seiner Schicht wollte er verbotswidrig eine Zigarette rauchen.  Sein Gasfeuerzeug war jedoch defekt, weshalb er es vor Schreck fallen ließ. Dadurch geriet eine Plastikfolie auf dem Boden der Betriebsstätte in Brand. Die tödlichen Verletzungen zog er sich nicht durch das defekte Feuerzeug zu, sondern bei dem anschließenden Versuch, die Flammen mit seinen Füßen auszutreten. Dabei geriet seine Kleidung in Brand. Die Brandverletzungen waren tödlich. Die Flammen waren auch auf die Räumlichkeiten und das Inventar des Betriebs übergegriffen.  Dabei entstand Sachschaden in Höhe von circa 500.000 Euro.

LSG bejaht Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung

Das LSG bekräftigte im Urteil vom 04.05.2020 (L 1 U 3920/18), dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente. Ein Arbeitnehmer ist nämlich vertraglich dazu verpflichtet, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.

(LSG Baden-Württemberg, PM vom 18.06.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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