08.12.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Unfallereignis muss im Vollbeweis feststehen

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Das Sozialgericht Speyer hat sich mit der Ablehnung eines Arbeitsunfalls mangels Nichtvorliegens des behaupteten Unfallereignisses im Vollbeweis  beschäftigt. Konkret ging es um einen Treppensturz im Dienstgebäude.

Das Sozialgericht Speyer hatte im Urteil vom 03.11.2020 (S 12 U 188/19) über die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu entscheiden. Der Kläger, ein ehemaliger Beigeordneter einer Verbandsgemeinde, gab an, auf der Rathaustreppe gestürzt zu sein.

Das Gericht hielt die Klage nach umfassender Beweisaufnahme für unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse das „Unfallereignis“ im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dafür sei zwar keine absolute Gewissheit erforderlich; verbliebene Restzweifel seien bei einem Vollbeweis jedoch nur solange unschädlich, wie sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten würden.

Vollbeweis eines Unfallereignisses muss vorliegen

Solche ganz erheblichen Zweifel seien im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände und nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch verblieben, sodass das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht mit dem notwendigen Vollbeweis festgestellt werden könne.

Zwar existiere keine Beweisregel, dass den Erstangaben nach einem Unfallereignis stets die größte Beweiskraft zukommt. Vielmehr sei immer der vollständige Sachverhalt zu ermitteln, auch wenn erst im späteren zeitlichen Verlauf ein Unfallereignis geschildert und daher ein gewisser „Lernprozess“ vermutet wird. Trage jedoch auch die spätere Darstellung der Ereignisse nicht die festgestellten medizinischen Befunde und Diagnosen, sei der notwendige Vollbeweis eines Unfallereignisses nicht geführt.

Gegen die Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

(SG Speyer, PM vom 04.12.2020/RES JURA Redaktionsbüro)

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