• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Umsatzsteuerliche Stolpersteine bei Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein

03.12.2020

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuerliche Stolpersteine bei Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein

Beitrag mit Bild

© Vielfalt21 / fotolia.com

Seit sich die Umsatzbesteuerung bei Gutscheinen danach unterscheidet, ob ein Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein vorliegt, stellen sich viele Praxisfragen. Diese gewinnen durch die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze eine besondere Brisanz. Zwei BMF-Schreiben schaffen nun mehr Klarheit. Dazu hat auch der DStV Stellung genommen.

Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende entgegen und mit ihm die temporär abgesenkten Umsatzsteuersätze. Insbesondere bei der Ausgabe von Gutscheinen stellen sich derzeit viele Unternehmer die Frage, wann und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt. Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) nimmt dies zum Anlass, auf einige Fallstricke hinzuweisen.

Die Grundsatzfrage: Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein

Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein. Das ist seit Beginn 2019 die entscheidende Frage. Die Unterscheidung wirkt sich auf den Zeitpunkt der Besteuerung aus: Während bei Einzweck-Gutscheinen die Ausgabe bereits der Leistungserbringung gleichsteht und damit der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist bei Mehrzweck-Gutscheinen erst die Einlösung des Gutscheins umsatzsteuerlich relevant. Nicht unter den Anwendungsbereich fallen Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung berechtigen.

Ein Einzweck-Gutschein zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer bei Ausstellung des Gutscheins feststeht. Andernfalls liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.

Die strenge Sicht der Finanzverwaltung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem BMF-Schreiben vom 02.11.2020 die Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine weiter konkretisiert. Es enthält erfreulicherweise etliche Beispielsfälle. Die Grundsätze des Schreibens gelten grundsätzlich rückwirkend zum 01.01.2019. Bis 02.02.2021 sollen abweichende Behandlungen jedoch nicht beanstandet werden.

Achtung: Nach Ansicht der Finanzverwaltung müssen für das Vorliegen eines Einzweck-Gutscheins der Leistende und die Gattung der Leistung auf dem Gutschein genannt sein. Diese Vorgaben gehen über den gesetzlichen Wortlaut hinaus. Ferner „soll“ der Gutschein eindeutig als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. Auch das sieht das Gesetz eigentlich nicht vor. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt der DStV-Steuerrechtsausschuss Unternehmern, ihre Einzweck-Gutscheine dahingehend zu überprüfen.

Gutscheinausgabe bei abgesenkten Umsatzsteuersätzen

Angesichts der bis Jahresende 2020 abgesenkten Umsatzsteuersätze scheint die Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen besonders verlockend. Schließlich gelten derzeit noch die abgesenkten Umsatzsteuersätze. Aber aufgepasst: Hier könnten umsatzsteuerliche Risiken lauern. In einem ergänzenden BMF-Schreiben vom 04.11.2020 zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze führt die Finanzverwaltung u. a. zur Ausgabe von Gutscheinen für verbindlich bestellte Gegenstände Folgendes aus:

„Die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, ist eine Anzahlung, die gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, zu versteuern ist.“

Wird der bestellte Gegenstand erst im Folgejahr geliefert, heißt das: Die Besteuerung erfolgt (ggf. nach einer Berichtigung) zum wieder erhöhten Umsatzsteuersatz.

Zum Teil ist umstritten, ob bis Jahresende überhaupt Einzweck-Gutscheine ausgestellt werden können, wenn der Gutschein sowohl 2020 als auch 2021 oder später eingelöst werden kann. Schließlich steht die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins nicht fest. Ob der Gesetzgeber dies jedoch so verstanden haben wollte, ist streitbar. Der DStV-Steuerrechtsausschuss möchte Betroffene daher sensibilisieren.

Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein: Tipp für die Praxis

Gelten die angehobenen Umsatzsteuersätze wieder, dürfte es für Unternehmer vorteilhaft sein, Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine auszugestalten. Wird ein Mehrzweck-Gutschein nämlich nicht eingelöst, unterliegt der erhaltene Betrag nicht der Umsatzbesteuerung. Bei Einzweck-Gutscheinen unterliegt der Betrag hingegen bereits bei Gutscheinausgabe der Besteuerung, egal ob er danach eingelöst wird – oder nicht.

(DStV vom 01.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Jannis Lührs


23.04.2024

Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Im Rahmen von Reorganisationen und Transaktionen kommt regelmäßig im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die Vorschrift des § 21 UmwStG zur Anwendung.

weiterlesen
Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


23.04.2024

Berichtigung zum Set 1 der ESRS

Die am 18.04.2024 veröffentlichte Berichtigung nimmt einzelne Anpassungen an den ESRS vor, die im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und Korrekturen betreffen.

weiterlesen
Berichtigung zum Set 1 der ESRS

Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


23.04.2024

In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Die abhängig Beschäftigten haben im vergangenen Jahr insgesamt rund 55 Milliarden Stunden gearbeitet – 1991 waren es noch 52 Milliarden, zeigt die DIW-Studie.

weiterlesen
In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank