Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Bäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. Erforderlich ist hierfür nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden.
Im ersten Streitfall vor dem BFH hatte der Kläger als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Der BFH bestätigte die vom Finanzgericht angenommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG mit Urteil vom 21.06.2017 (V R 3/17), weil der Kläger geografisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen hat. Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der BFH nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.
Dritte müssen von der Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sein
Im zweiten Verfahren (Urteil vom 21.06.2017 – V R 4/17) genügte es dem Finanzgericht für die Steuerfreiheit, dass Leistungsgegenstand „konkret vermessene Baumgrabstätten“ waren. Unklar war aber, ob den Kunden damit räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt hatten. Der BFH hob daher das klagestattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.
(BFH, PM vom 08.11.2017 / Viola C. Didier)