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22.09.2025

Meldung, Steuerrecht

Umsatzsteuer: BFH stärkt Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen

Pflege- und Betreuungsleistungen, die über das Persönliche Budget abgerechnet werden, sorgen immer wieder für steuerliche Unsicherheit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun für mehr Klarheit gesorgt und insbesondere die Rechte von Anbietern gestärkt.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.04.2025 (XI R 25/24) entschieden, dass Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget nach dem SGB IX finanziert werden, unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind. Das Urteil bringt wichtige Klarstellungen für Anbieter sozialer Dienstleistungen.

Hintergrund: Persönliches Budget als Alternative zur Sachleistung

Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ermöglicht es Menschen mit Behinderungen, eigenverantwortlich Leistungen zur Teilhabe zu organisieren. Anstelle von Sachleistungen erhalten sie Geldmittel, mit denen sie selbst Dienstleister beauftragen können. Im Streitfall bezog sich dies auf eine GmbH, die Pflege- und Betreuungsleistungen für behinderte Menschen erbrachte.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen steuerpflichtig seien, da die Zahlungen nicht direkt von Sozialleistungsträgern, sondern von den Budgetnehmern selbst geleistet wurden. Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt daher die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG (a.F.) nicht an.

Entscheidung des BFH: Steuerfreiheit bei konkreter Nennung in Zielvereinbarung

Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und stellte klar, dass eine bloße Finanzierung aus dem Persönlichen Budget nicht automatisch für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG ausreicht. Entscheidend ist, ob der Leistungserbringer – wie im konkreten Fall – namentlich in der Zielvereinbarung und im Gesamtplan des zuständigen Kostenträgers genannt ist. Damit liegt eine mittelbare Anerkennung durch den Kostenträger vor, die zur Steuerbefreiung führt, sofern die sog. Sozialgrenze (mindestens 25% der Leistungen werden von Sozialträgern vergütet) überschritten ist.

Bedeutung für die Praxis

Mit diesem Urteil stellt der BFH klar, dass Pflege- und Betreuungsdienste, die im Rahmen des Persönlichen Budgets tätig sind, nicht automatisch schlechter gestellt werden als Anbieter von Sachleistungen. Voraussetzung bleibt jedoch eine explizite Einbindung in die Zielvereinbarungen mit den Kostenträgern. Der BFH stärkt also die Rechtsposition von Leistungserbringern im Rahmen des Persönlichen Budgets. Durch die klare Definition der Anforderungen an die Steuerbefreiung sorgt das Urteil für mehr Rechtssicherheit und stellt sicher, dass selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen steuerlich nicht benachteiligt wird.


BFH vom 18.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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